ausgleichsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) in der Höhe der geschuldeten Austrittsleistung zuspricht, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in Raten abzuzahlen hat (vgl. BGE 137 III 49 E. 3.4.3, 135 V 324 E. 5.2.1 S. 329 ff. mit Hinweisen). 4.3. Die vorerwähnten Varianten 3 bis 5 können allein vom Scheidungsgericht festgelegt bzw. angeordnet werden.