(4.) Ist zwischen den Ehegatten eine vertragliche Einigung erzielbar, kann die Fälligkeit der Forderung, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, für eine bestimmte Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei die Forderung durch ein Grundpfand auf dem Wohneigentum zu sichern ist und die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten in die Vereinbarung einbezogen werden müssen. (5.) Ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen und verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über keine finanziellen Mittel, um den Anspruch des anderen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge unverzüglich zu erfüllen, verbleibt nur mehr als Lösung, dass das Gericht die Teilung des Vorbezugs verweigert (Art.