(2.) Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über genügend Vermögen, kann er den geschuldeten Betrag an seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlen, die den Anspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer Freizügigkeitsleistung erfüllt. (3.) Durch Gestaltungsurteil kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die bedingte Forderung auf vorzeitige Rückzahlung des Vorbezugs ganz oder teilweise übertragen werden.