4.2. Den Scheidungsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um die vorstehend berechnete Ausgleichszahlung zu leisten. In BGE 135 V 324 hat das Bundesgericht verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Forderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Ehegatten, der seine Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen hat, getilgt werden kann. Ausgangspunkt bildet dabei die Annahme, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Eigentümer der Liegenschaft bleibt, für die der Vorbezug verwendet wurde.