anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungsanspruch nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 324 E. 5.2.2, 135 V 428 E. 3 mit Hinweisen). 4.2. Den Scheidungsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um die vorstehend berechnete Ausgleichszahlung zu leisten.