FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug: - Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. - Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem