2012 Versicherungsgericht 71 11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug: - Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vor- handen, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. - Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zu- ständigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. April 2012 in Sachen J.H. gegen J.H.-T. (VKL.2009.21). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so er- füllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldne- rischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläu- bigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügig- keitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des 72 Versicherungsgericht 2012 anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungsanspruch nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügig- keitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 324 E. 5.2.2, 135 V 428 E. 3 mit Hinweisen). 4.2. Den Scheidungsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um die vorstehend be- rechnete Ausgleichszahlung zu leisten. In BGE 135 V 324 hat das Bundesgericht verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die For- derung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Ehegatten, der seine Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum ei- genen Bedarf vorbezogen hat, getilgt werden kann. Ausgangspunkt bildet dabei die Annahme, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Ei- gentümer der Liegenschaft bleibt, für die der Vorbezug verwendet wurde. Es bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten: (1.) Wurden nicht sämtliche Mittel der beruflichen Vorsorge vorbezogen, ist die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten durch die noch vorhandene Freizügigkeitsleistung zu tilgen. (2.) Verfügt der aus- gleichspflichtige Ehegatte über genügend Vermögen, kann er den ge- schuldeten Betrag an seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlen, die den Anspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer Frei- zügigkeitsleistung erfüllt. (3.) Durch Gestaltungsurteil kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die bedingte Forderung auf vorzei- tige Rückzahlung des Vorbezugs ganz oder teilweise übertragen wer- den. (4.) Ist zwischen den Ehegatten eine vertragliche Einigung er- zielbar, kann die Fälligkeit der Forderung, die dem ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten zusteht, für eine bestimmte Zeitspanne aufge- schoben werden, wobei die Forderung durch ein Grundpfand auf dem Wohneigentum zu sichern ist und die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten in die Vereinbarung einbezogen werden müssen. (5.) Ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen und verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über keine finanziellen Mittel, um den Anspruch des anderen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge unverzüg- lich zu erfüllen, verbleibt nur mehr als Lösung, dass das Gericht die Teilung des Vorbezugs verweigert (Art. 123 Abs. 2 ZGB) und dem 2012 Versicherungsgericht 73 ausgleichsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) in der Höhe der geschuldeten Austrittsleistung zuspricht, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in Raten abzuzahlen hat (vgl. BGE 137 III 49 E. 3.4.3, 135 V 324 E. 5.2.1 S. 329 ff. mit Hinweisen). 4.3. Die vorerwähnten Varianten 3 bis 5 können allein vom Schei- dungsgericht festgelegt bzw. angeordnet werden. Dem Ver- sicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit, ist es doch im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Eheschei- dung nur für die Umsetzung der vom Scheidungsgericht angeordne- ten Teilung, d.h. die ziffernmässige Feststellung der gegenseitigen Ansprüche, zuständig (vgl. Art. 142 ZGB; Art. 25a FZG). (…) 4.4. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt in casu für den Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der vom Kläger wäh- rend der Ehedauer geäufneten Freizügigkeitsleistung nur mehr eine Lösung im Rahmen von Art. 124 Abs. 1 ZGB in Frage, d.h. die Fest- setzung einer angemessenen Entschädigung. Eine solche ist nicht nur geschuldet, wenn bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sondern weitergehend im Sinne eines Auf- fangtatbestandes auch dann, wenn - wie hier - aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe er- worben worden sind, nicht geteilt werden können (vgl. BGE 137 III 49 E. 4.5). 5. Sind die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsge- richt angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruf- lichen Vorsorge nicht gegeben und ist die Teilung daher unmöglich, hat das Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Sache an das Scheidungsgericht zur Festsetzung einer ange- messenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu überweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_185/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf SVR 2007 BVG Nr. 42 E. 4.2.2 und Nr. 32 S. 116 E. 6). (…) 74 Versicherungsgericht 2012 12 Art. 6, 49 Abs. 1 und 2, 65d Abs. 3 und 4 BVG; Für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen besteht die Möglichkeit, bereits bei erst drohender Unterdeckung eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchzuführen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. April 2012 in Sachen R.B. gegen Pensionskasse C. (VKL.2011.33). Aus den Erwägungen 3. (…) 3.1. - 3.5. (…) 3.6. 3.6.1. Die Auffassung, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur bei Unterdeckung möglich sei, wird hauptsächlich auf die Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 (nachfolgend: Weisungen; BBl 2004 6789 ff.) gestützt (vgl. ERICH PETER, Nullverzinsung, Unterdeckung und Sanierung - Minder-/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge [nachfolgend: Nullver- zinsung], AJP 2009, S. 1412 f.). (…) 3.6.2. (…) Auf den 1. Juli 2003 erliess der Bundesrat, bei noch rudimentä- ren gesetzlichen Grundlagen betreffend Unterdeckungen, gestützt auf den bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Art. 64 Abs. 2 BVG erste Weisungen an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge. In diesen Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behe- bung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 (nachfolgend: alte Weisungen; BBl 2003 4314 ff.) wurde unter der Überschrift „Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vor- sorgeeinrichtungen im Beitragsprimat“ in Ziff. 33 Abs. 1 festgehal-