Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu übertragen. Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vor- bezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50‘000.-- nicht unberücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71‘547.-- - der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis-