2009 Versicherungsgericht 89 19 Art. 85 Abs. 3 VAG Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft hat - wie in allen Zweigen der Sozialversicherung - auch bei den Klageverfahren betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Septem- ber 2009 in Sachen A.D. gegen Versicherungsgesellschaft A. (VKL.2009.13). Aus den Erwägungen 3.2. Die Beklagte ist im Rahmen der Krankentaggeldversicherung nach VVG Privatversichererin (nicht Sozialversicherungsträgerin) und als solche bei Obsiegen grundsätzlich berechtigt, eine Parteient- schädigung geltend zu machen. Dem steht der nach geltendem Recht in allen Sozialversiche- rungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfrei- heit als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gegen- über. Mit Art. 85 Abs. 3 VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Ge- danken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozia- len Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer. Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitge- hend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterlie- gensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher, den in allen Sozialversicherungszweigen geltenden Grundsatz, wo- nach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ausser bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V 143), in allen Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozia- 90 Versicherungsgericht 2009 len Krankenversicherung und auch der Krankentaggeldversicherung nach VVG anzuwenden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2005 (VKL.2005.48) die Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zu- satzversicherung zum KVG gewertet (und damit seine sachliche Zu- ständigkeit bejaht) hat. Der Grundsatz der Kostenfreiheit hat daher auch bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG zu gelten. Der Beklagten ist damit keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 20 Art. 142 ZGB; Art. 22 Abs. 2 und Art. 25a FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG Bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehe- scheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtliche und güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer durch Vorbezug finanzierten Liegenschaft sind vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sachen S.C. gegen F.I. (VKL.2007.74). Aus den Erwägungen 3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Tei- lung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- bleibe bei dieser Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu über- tragen. Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vor- bezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50‘000.-- nicht unbe- rücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71‘547.-- - der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis-