Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Entscheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsache, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärztlich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krankheit vorliegt, keine Rolle. (…) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB darstellt.