VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Gedanken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer. Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen.