(…) 2.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder generell bezüglich des Primatwechsels der APK per 1. Januar 2008 noch individuell betreffend die Möglichkeit des Klägers, nach 40 Dienstjahren im Alter von 61 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, von Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen vorliegt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, sich per 1. März 2010 pensionieren zu lassen, doch kann er dabei keine Alterleistungen verlangen, wie er sie bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beanspruchen könnte.