Dies ist jedoch kein Nachteil der Versicherten, welcher durch entsprechende Übergangsfristen aufgefangen werden könnte und müsste. (…) 2.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder generell bezüglich des Primatwechsels der APK per 1. Januar 2008 noch individuell betreffend die Möglichkeit des Klägers, nach 40 Dienstjahren im Alter von 61 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, von Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen vorliegt.