Gleiches gilt für die Pensionierung im Alter von 63 Jahren. Der Unterschied liegt allein darin, dass im Leistungsprimat zwischen 61 und 63, d.h. bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, keine weitere Erhöhung der Altersrente mehr erreicht werden konnte, während im Beitragsprimat weiteres Sparguthaben und weitere Zinsen geäufnet werden können und sich auch durch die Anwendung eines höheren Umwandlungssatzes eine höhere Altersrente ab 63 bzw. ab 65 Jahren ergibt. Dies ist jedoch kein Nachteil der Versicherten, welcher durch entsprechende Übergangsfristen aufgefangen werden könnte und müsste.