Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der Kläger bei der Pensionierung im Alter 61 keine Leistungseinbusse gegenüber der Regelung vor dem Primatwechsel hinnehmen muss. Im Gegenteil fällt die Rentenhöhe im Beitragsprimat - aufgrund der Zusatzgutschrift des Kantons - noch höher aus als im Leistungsprimat. Gleiches gilt für die Pensionierung im Alter von 63 Jahren.