von Treu und Glauben geboten sein (BGE 130 I 60 Erw. 8.1). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen. Eine mit Treu und Glauben begründete Übergangsfrist soll den Betroffenen ermöglichen, ihre Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen anzupassen (BGE 134 I 40 Erw. 7.6.1). Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der Kläger bei der Pensionierung im Alter 61 keine Leistungseinbusse gegenüber der Regelung vor dem Primatwechsel hinnehmen muss.