den. Ebenfalls nicht tangiert wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), handelt es sich beim Rentenanspruch des Klägers doch lediglich um eine Anwartschaft, welche durch den Primatwechsel bzw. die Statutenänderung 2008 in ihrer Grundlage (Sparkapital) nicht reduziert wird. (…) 2.4.4. Ebenfalls keine verfassungsmässigen Rechte wurden verletzt, indem bei der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reglementsrevision keine Übergangsbestimmung zur Frage des Altersrentenvorbezugs aufgenommen wurde. Angemessene Übergangsfristen können unter Umständen für neue belastende Regelungen aus dem Grundsatz 88 Versicherungsgericht 2009