8 BV wird dadurch nicht verletzt, da es sich eben gerade nicht um gleiche Gegebenheiten handelt. Zudem wurden nicht einzelne Versicherte von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen, sondern eine generelle Grenze gezogen zwischen der Gruppe von Versicherten mit den Jahrgängen 1946 und älter und 1947 und jünger. Solche Abgrenzungen sind zulässig, soweit innerhalb der einzelnen Gruppen alle Versicherten gleich behandelt wer-