(…) Ein Lehrer mit Jahrgang 1946 ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht sachlich gleich zu stellen wie der Kläger mit Jahrgang 1949. Da bei einem Leistungsfall immer dasjenige Recht anzuwenden ist, welches bei Eintritt des Leistungsgrundes Geltung hatte, ist auf Versicherte mit Jahrgang 1947 bezüglich der Frühpensionierung im Alter 61 noch auf die 2007 gültig gewesenen Normen, d.h. die Regelung vor Übergang der APK zum Beitragsprimat abzustellen. Für alle nachfolgenden Jahrgänge kann das nicht mehr gelten. Art. 8 BV wird dadurch nicht verletzt, da es sich eben gerade nicht um gleiche Gegebenheiten handelt.