2.4.3. Der Kläger macht weiter geltend, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, da Lehrerkollegen, welche bis 31. Dezember 2007 61 Jahre alt geworden seien, noch von der privilegierten Rentenregelung hätten profitieren können, während nur ein oder zwei Jahre ältere Versicherte - so wie er - seit 1. Januar 2008 davon ausgeschlossen seien. (…) Ein Lehrer mit Jahrgang 1946 ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht sachlich gleich zu stellen wie der Kläger mit Jahrgang 1949.