dieser besondere Leistungsanspruch besteht somit nicht schon seit Jahrzehnten, und kann daher auch nicht bereits durch Zeitablauf den Status eines wohlerworbenen Rechts erworben haben. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der LPVK um eine Leistungsprimatkasse handelte, kann nicht auf eine individuelle Zusicherung einer bestimmten Leistungshöhe ohne Änderungsvorbehalt geschlossen werden (Geiser, a.a.O., S. 624). Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren / nach 40 Dienstjahren ohne Leistungseinbusse bei der Altersrente kann somit nicht als wohlerworbenes Recht qualifiziert werden. 2009 Versicherungsgericht 87