Auch individuelle Zusicherungen gegenüber dem Kläger wurden ausweislich der Akten nicht abgegeben. Dass die Regelung der Frühpensionierung langjähriger Angestellter in die Übergangsbestimmungen des APK-Reglements (§ 56 APK-Reglement 1995) übernommen wurde, kann ebenso nicht als Garantie im Sinne eines wohlerworbenen Rechts qualifiziert werden. Zudem ist zu beachten, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungseinbusse erst 1999 geschaffen wurde (vgl. Erw. 2.3. vorstehend); dieser besondere Leistungsanspruch besteht somit nicht schon seit Jahrzehnten, und kann daher auch nicht bereits durch Zeitablauf den Status eines wohlerworbenen Rechts erworben haben.