weder wurden generell noch bezüglich einer bestimmten Norm zukünftige Gesetzesänderungen ausgeschlossen, noch anderweitige Garantien statuiert. Dabei ist zu beachten, dass Statuten öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (was die LPVK war; vgl. § 1 Abs. 3 LPVK-Reglement 1999) auch dann geändert werden dürfen, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, welcher für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird (BGE 134 I 36 Erw. 7.2). Auch individuelle Zusicherungen gegenüber dem Kläger wurden ausweislich der Akten nicht abgegeben.