ausgenommen (vgl. § 51 Abs. 1 APK-Reglement 2008). Die Änderungen im Leistungsbereich wurden für alle übrigen Versicherten gleichermassen umgesetzt. Bereits angespartes Kapital wurde vollumfänglich als persönliches Sparkapital übernommen. Insoweit ist 86 Versicherungsgericht 2009