So ist eine Änderung oder gar Aufhebung eines Leistungsversprechens aus sachlichen Gründen zulässig. Ebenso ist die Erhöhung der Beitragsjahre bis zum Erreichen des Rentenalters bzw. die Erhöhung des ordentlichen Rentenalters oder eine betragsmässige Kürzung einer anwartschaftlichen Leistung zulässig, allerdings ist der Grundsatz zu beachten, dass das bereits angesparte Kapital nicht zweckentfremdet werden darf (Stauffer, a.a.O., S. 511 N 1352 f.; Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaft und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 312). Per 1. Januar 2008 ging die APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat über. Bereits laufende Renten wurden von der Änderung