2.4.1. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wechsels vom Leistungszum Beitragsprimat wird anerkannt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 510 N 1350). Kommt es zu einer Reglementsänderung, die zu einer Leistungsherabsenkung führt, ist abzuklären, inwieweit schützenswerte Interessen bestehen. Eine Grenze wird dort gesehen, wo in Vermögensrechte eingegriffen wird; ein Eingriff in bereits laufende Renten ist bei einem Primatwechsel mithin nicht ohne weiteres zulässig. Zu beachten sind generell die Kriterien der Gleichbehandlung und des Willkürverbots. So ist eine Änderung oder gar Aufhebung eines Leistungsversprechens aus sachlichen Gründen zulässig.