Dabei wurde das ordentliche Rentenalter für alle männlichen Angestellten des Kantons auf 65 Jahre festgelegt. Eine vorzeitige Pensionierung bzw. ein Vorbezug von Altersleistungen ist ab Alter 58 zwar möglich, jedoch ist dies verbunden mit einer Kürzung der Rentenleistungen. § 56 des alten APK-Reglements wurde ersatzlos gestrichen, d.h. die privilegierte Vorbezugsregelung ab Alter 61 wurde aufgehoben. (…) Strittig und zu prüfen ist, ob beim Primatwechsel per 1. Januar 2008 die Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs im Alter von 61 Jahren (nach 40 Dienstjahren) zu Unrecht bzw. in Verletzung des geltenden Gesetzes- und Verfassungsrechts gestrichen wurde. 2.4.1.