18 Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und Art. 91 BV Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässige Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Regelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen R.W. gegen Aargauische Pensionskasse (VKL.2008.41). Aus den Erwägungen