84 Versicherungsgericht 2009 sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14 noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung findet.