Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Reglements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff. 14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konkubinats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Konkubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemeldet und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Voraussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1. Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet waren.