Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevision, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Beklagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet, würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt, als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann. 2.2.3. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff.