"Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestimmung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss. (…) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff. 14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff.