14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des Anspruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45- jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre angedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwischen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partnerschaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und 2009 Versicherungsgericht 83