Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1. vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe gelebten Konkubinats geschlossen werden kann. 2.2.2. In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Lebensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Reglements gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des Anspruches auf eine Partnerrente.