Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerveranlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuellen Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Veränderungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der massgeblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch ergeben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern.