tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu teilen ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V 344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen.