3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Teilung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- bleibe bei dieser Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu übertragen.