90 Versicherungsgericht 2009 len Krankenversicherung und auch der Krankentaggeldversicherung nach VVG anzuwenden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2005 (VKL.2005.48) die Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zu- satzversicherung zum KVG gewertet (und damit seine sachliche Zu- ständigkeit bejaht) hat. Der Grundsatz der Kostenfreiheit hat daher auch bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG zu gelten. Der Beklagten ist damit keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 20 Art. 142 ZGB; Art. 22 Abs. 2 und Art. 25a FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG Bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehe- scheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtliche und güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer durch Vorbezug finanzierten Liegenschaft sind vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sachen S.C. gegen F.I. (VKL.2007.74). Aus den Erwägungen 3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Tei- lung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- bleibe bei dieser Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu über- tragen. Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vor- bezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50‘000.-- nicht unbe- rücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71‘547.-- - der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis- 2009 Versicherungsgericht 91 tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu tei- len ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V 344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen As- pekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fra- gen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zu- ständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung sol- cher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegen- schaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswir- kungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorlie- genden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsgutha- ben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung des Beklagten von Fr. 50‘000.-- an die Klägerin kann daher nicht angeordnet werden. 21 Krankentaggeld nach VVG Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte, ist für den Leistungsanspruch unerheblich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64).