6.6). Da im September 2008 die Ehe des Beklagten rechtskräftig geschieden war und zudem die - auch im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene - Klägerin ausdrücklich der Barauszahlung zustimmte, bestanden für die Freizügigkeitsstiftung der X-Bank keine solchen Hinweise. Eine Schadenersatzpflicht der Freizügigkeitsstiftung der X- Bank ist mithin zu verneinen. 66 Versicherungsgericht 2010