BVG Nr. 19 S. 73). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Brugg als Scheidungsgericht die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien festgelegt. Vor Versicherungsgericht erklärten die Parteien sodann, man wolle gegenseitig auf die Teilung verzichten; am 12. September 64 Versicherungsgericht 2010