4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die Beitragsbefreiung aus. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2010.257). Aus den Erwägungen