6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf § 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sinngemäss das vereinfachte Verfahren gemäss den Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangt, jedoch ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren, nachdem das VRPG ein solches nicht kennt. Verwaltungsgericht 2011 Kantonale Steuern 111 I. Kantonale Steuern