ZPO kann umgekehrt nicht abgeleitet werden, dass gestützt auf kantonales Recht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, denn es handelt sich dabei nicht um eine Verfahrensbestimmung, sondern um eine Anordnung rein organisatorischer Natur (vgl. Art. 3 ZPO). Letzteres gilt im Übrigen auch für § 3 lit. f EG ZPO, worin das Versicherungsgericht als Zivilgericht bezeichnet wird. Auch diese Bestimmung ist rein organisatorischer Natur und Folge der ursprünglichen Annahme, dass Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zwingend nach den Verfahrensbestimmungen der ZPO zu entscheiden seien.