Aus dem oben unter E. 3.2. zitierten Botschaftstext ergibt sich nicht, dass der kantonale Gesetzgeber neu ein Schlichtungsverfahren einführen wollte. Vielmehr wurde schlicht (und unzutreffenderweise) angenommen, die Eidgenössische ZPO sehe einen derartigen Schlichtungsversuch auch vor Versicherungsgericht zwingend vor, weshalb die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zu schaffen seien. Aus § 4 Abs. 1 lit. e EG ZPO kann umgekehrt nicht abgeleitet werden, dass gestützt auf kantonales Recht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, denn es handelt sich dabei nicht um eine Verfahrensbestimmung, sondern um eine Anordnung rein organisatorischer Natur (vgl. Art. 3 ZPO).