Dies hat ebenfalls zur Folge, dass insbesondere kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, nachdem das VRPG ein solches nicht kennt. Durch Verweis auf die ZPO finden aber immerhin die Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sinngemäss Anwendung. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des EG ZPO Bestimmungen hinsichtlich eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens aufgenommen hat (vgl. § 3 Abs. 1 lit. f und § 4 Abs. 1 lit. e): Aus dem oben unter E. 3.2. zitierten Botschaftstext ergibt sich nicht, dass der kantonale Gesetzgeber neu ein Schlichtungsverfahren einführen wollte.