Im Wesentlichen gelangte der Autor gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 ZPO (der erst im Laufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenommen worden war) zur Auffassung, dass die Kantone die bisher bestehende Möglichkeit beibehalten können, nicht nur als einzige Instanz eingesetzte Sozialversicherungsgerichte als zuständig, sondern zugleich auch deren Verfahrensregeln als anwendbar zu erklären. Dies ergebe sich einerseits aus der bundesrätlichen Botschaft, welche davon ausging, dass die Kantone, welche bisher die entsprechende Streitigkeiten einem (einzigen) Versicherungsgericht zuweisen hatten, weiterhin ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren behalten dürften