(UELI SPITZ, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter 20. Dezember 2010, Rz. 22). Im Wesentlichen gelangte der Autor gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 ZPO (der erst im Laufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenommen worden war) zur Auffassung, dass die Kantone die bisher bestehende Möglichkeit beibehalten können, nicht nur als einzige Instanz eingesetzte Sozialversicherungsgerichte als zuständig, sondern zugleich auch deren Verfahrensregeln als anwendbar zu erklären.