Ein im Jusletter vom 20. Dezember 2010 erschienener Beitrag gelangte in Bezug auf die vorgenannte Thematik zum Schluss, dass die gestützt auf Art. 7 ZPO von den Kantonen für zuständig erklärten (Sozial-)Versicherungsgerichte nach dem Willen des Gesetzgebers und im Einklang mit Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 ZPO weiter ihr Verfahren anwenden dürfen, welches schon bis anhin einfach und rasch sein musste (UELI SPITZ, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter 20. Dezember 2010, Rz. 22).