In jener Phase des Gesetzgebungsprozesses ging man noch davon aus, dass dem Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe. 4. Erst nach Abschluss der gesetzgeberischen Arbeiten drängte sich in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht und die Notwendigkeit eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens eine Neubeurteilung auf: Ein im Jusletter vom 20. Dezember 2010 erschienener Beitrag gelangte in Bezug auf die vorgenannte Thematik zum Schluss, dass die gestützt auf Art. 7 ZPO von den Kantonen für zuständig erklärten (Sozial-)Versicherungsgerichte nach dem Willen des Gesetzgebers und im Einklang mit Art. 7 in Verbindung mit Art.