zugelassen. Wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren erscheint es hier angebracht, mit dem Rechtsgebiet vertraute Spezialistinnen und Spezialisten mit der Schlichtung zu betrauen. Die Mitwirkung beim Schlichtungsverfahren führt wie bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten nicht zu einem Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. b CH ZPO)." In jener Phase des Gesetzgebungsprozesses ging man noch davon aus, dass dem Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe.